Anfangsvermögen um die Inflation bereinigen
Für den Zugewinnausgleich kannst du hier ausrechnen, welchem Betrag das festgestellte Anfangsvermögen zu Preisen am Endstichtag entspricht. Gib die beiden Preisindizes ein. So fließt der bloße Geldwertverlust nicht als Vermögenszuwachs in den Vergleich ein.
Die Formel für das bereinigte Anfangsvermögen
Indexiertes Anfangsvermögen = festgestelltes Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am Anfangsstichtag. Damit werden die verglichenen Beträge auf denselben Geldwert gebracht. Das ist ein Schritt innerhalb der Vermögensrechnung und noch nicht die Ausgleichsforderung.
Der maßgebliche Vermögensbetrag muss zuvor festgestellt sein. § 1374 BGB beschreibt das Anfangsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und sieht auch den Abzug von Schulden vor, die das Vermögen übersteigen. Der Rechner lässt deshalb auch negative Beträge zu. Die Eingabe allein sagt nichts darüber aus, ob eine bestimmte Position rechtlich anzusetzen ist.
Beispiel mit 50.000 Euro Anfangsvermögen
Die Indexzahlen im folgenden Beispiel sind Annahmen.
Bei 50.000 Euro Anfangsvermögen, einem Anfangsindex von 100 und einem Endindex von 125 ergibt sich: 50.000 × 125 / 100 = 62.500 Euro. Die inflationsbedingte Anpassung beträgt 12.500 Euro. Ein bloßer Vergleich von 50.000 Euro mit einem späteren Vermögensbetrag würde diese Veränderung des Geldwerts übergehen.
Läge das festgestellte Endvermögen im vereinfachten Beispiel bei 100.000 Euro, bliebe nach Abzug der indexierten 62.500 Euro ein rechnerischer Zugewinn von 37.500 Euro. Das ist nicht automatisch der Zahlbetrag an den anderen Ehegatten. Dazu müssen beide Vermögensrechnungen und weitere gesetzliche Regeln berücksichtigt werden.
| Ausgangsbetrag | Anfangsindex | Endindex | Indexierter Betrag |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | 100 | 125 | 62.500 € |
| 20.000 € | 110 | 132 | 24.000 € |
| −20.000 € | 100 | 125 | −25.000 € |
Die richtigen Stichtage gehen der Rechnung voraus
Bei einer Scheidung kommt es für die Zugewinnberechnung grundsätzlich auf die gesetzlichen Stichtage an. § 1384 BGB stellt für Berechnung des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ab. Der bloße Trennungstag ist damit nicht ohne Weiteres der Endstichtag.
Der Verbraucherpreisindex wird als Monats- oder Jahreswert veröffentlicht. Er ist kein täglich festgestellter Börsenkurs. Für eine stichtagsbezogene Berechnung werden passende Monatswerte verwendet; ein Preisindex für einen bestimmten Kalendertag wird hier nicht erfunden. Die rechtliche Bestimmung des Stichtags bleibt von der Auswahl des dazugehörigen Index getrennt.
Schenkungen und Erbschaften haben einen eigenen Zeitpunkt
Vermögen aus bestimmten Erwerben während des Güterstands kann nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Die Vorschrift nennt unter anderem Erbschaften und Schenkungen. Ob die Voraussetzungen für einen konkreten Erwerb erfüllt sind, muss zuerst feststehen.
Für die Indexierung eines solchen Erwerbs ist dessen eigener Erwerbszeitpunkt maßgeblich. Du kannst deshalb eine spätere Erbschaft nicht einfach mit dem ursprünglichen Anfangsindex der Ehe hochrechnen. Rechne jede zeitlich eigenständige Position mit ihrem passenden Ausgangsindex und demselben Endindex. Die amtlichen Erbschaftsteuer-Hinweise beschreiben diese Unterscheidung ausdrücklich.
Beide Indexwerte müssen zusammenpassen
Verwende den nationalen Verbraucherpreisindex für Deutschland aus derselben Basis und demselben Datenstand. Eine alte Indexzahl mit Basis 2015 und eine neue mit Basis 2020 dürfen nicht direkt durcheinander dividiert werden. Der numerische Basiswechsel ist kein zusätzlicher Kaufkraftverlust.
Du gibst die Indexwerte selbst ein. Damit kannst du auch ältere Monatswerte verwenden, die in der Monatsauswahl dieser Website fehlen. Notiere die Reihe, das Basisjahr und beide Monate. Angaben zu Reihe und Veröffentlichung findest du beim Verbraucherpreisindex.
Welche Teile des Zugewinnausgleichs offenbleiben
Eine vollständige Ausgleichsberechnung braucht mehr als einen Inflationsfaktor: die zutreffenden Vermögenswerte beider Ehegatten, Schulden, hinzuzurechnende Positionen und gegebenenfalls weitere Korrekturen. Bei Unternehmensanteilen oder Immobilien ist auch ihre Bewertung eine eigene Aufgabe. Der Rechner bewertet diese Vermögensgegenstände nicht.
Ebenso ersetzt er keine Unterhaltsberechnung und keine Prüfung eines Ehevertrags. Er macht die Indexierung nachvollziehbar, damit dieser Teil einer vorhandenen Rechnung geprüft oder für eine fachliche Besprechung vorbereitet werden kann. Bei streitigen Positionen oder Stichtagen ist eine familienrechtliche Prüfung nötig.